Satzung

  1. Die Stiftung trägt den Namen: “Deutsche Kindermedienstiftung GOLDENER SPATZ”.
  2. Sie hat ihren Sitz in Gera.
  3. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Kinderfilms, des Kinderfernsehens und weiterer elektronischer Medien für Kinder in Deutschland. Zu diesem Zweck wird die Stiftung selbst tätig und arbeitet mit allen Einrichtungen und Organisationen zusammen, deren Ziel es ist, den Kinderfilm, das Kinderfernsehen und weitere elektronische Medien für Kinder zu fördern.
  2. Zur Verwirklichung des Stiftungszweckes übernimmt es die Stiftung insbesondere, das Deutsche Kinder-Medien-Festival GOLDENER SPATZ in Gera und Erfurt gleichberechtigt vorzubereiten, durchzuführen und auszuwerten. Die Bedingungen für Wettbewerb und Preisverteilung werden durch das Präsidium in den Teilnahmebedingungen des Festivals Goldener Spatz geregelt.
  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Stifter und Zustifter sowie deren Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  1. Das Vermögen der Stiftung beträgt zum Zeitpunkt ihrer Errichtung 500.000 DM. Es setzt sich zusammen:
    a) aus einer Einlage des Zweiten Deutschen Fernsehens, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF), in Höhe von 100.000 DM,
    b) aus einer Einlage der RTL plus Deutschland Fernsehen GmbH
    und Co. Betriebs-KG mit Sitz in Köln (RTL), in Höhe von 100.000 DM,
    c) aus einer Einlage des Mitteldeutschen Rundfunks, Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Leipzig (MDR), in Höhe von 100.000 DM,
    d) aus einer Einlage der Stadt Gera in Höhe von 200.000 DM.
  2. Zuwendungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie von den Zuwendern dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
  3. Das Stiftungsvermögen ist ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten.
    Die Anlageform des Stiftungsvermögens ist durch Beschluß des Präsidiums festzulegen.
    Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur zulässig, wenn der Stiftungszweck anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist. Er bedarf des Beschlusses des Präsidiums und der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
    Eine Rückzahlung aus dem Stiftungsvermögen an Stifter und Zustifter ist ausgeschlossen.
  1. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie dürfen nur nach dem Stiftungszweck (§2) förderungswürdigen Maßnahmen und Leistungen zugewendet werden. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet das Präsidium. Die Verwaltungskosten sind vorab aus den Stiftungsmitteln zu decken.
  2. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. Ansprüche können insbesondere nicht alleine aus der Satzung oder aus einem formlosen Inaussichtstellen bei Verhandlungen mit dem Präsidium, einzelnen Präsidiumsmitgliedern oder dem Geschäftsführer hergeleitet werden. Auch eine mehrfache Gewährung von Zuwendungen an einen Empfänger oder für eine Maßnahme oder Leistung begründet keinen Anspruch. Gleiches gilt hinsichtlich der Gewährung von Zuwendungen in tatsächlich oder vermeintlich vergleichbaren Fällen.
  3. Die Stiftungsmittel bestehen aus:
    a) den Erträgen des Stiftungsvermögen,
    b) den jährlichen Zuwendungen der Stifter und Zustifter nach Abs. 4 sowie
    c) aus weiteren Zuwendungen und Spenden soweit es sich nicht um Zustiftungen handelt.
  4. Die Stifter ZDF, RTL und MDR sowie die Zustifter i.S.d. § 7 Abs. 2 zahlen der Stiftung bis zum 31.1. eines Jahres eine jährliche Zuwendung von mindestens 20.000 DM.
    Die Stadt Gera stellt im Rahmen ihrer haushaltsmäßigen Möglichkeiten stadteigene Räume und bürotechnische Geräte für die laufende Tätigkeit der Stiftung für den Zeitraum zwischen den Festivals in angemessener Weise kostenlos zur Verfügung, soweit diese die Stiftung nicht selbst vorhält. Ebenso stellt sie Räume zur Vorauswahl der Festivalfilme zur Verfügung.
    Kommt ein Stifter oder Zustifter seinen Verpflichtungen nicht nach, kann das Präsidium ihm das Recht auf einen Präsidiumssitz entziehen und das von ihm benannte Präsidiumsmitglied aus dem Präsidium ausschließen.
    Ein Widerruf der Verpflichtungserklärung durch einen Zustifter ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
  5. Zweckgebundene Rücklagen nach § 58 Abs. 6 AO und freie Rücklagen nach § 58 Abs. 7 AO dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden, wenn dadurch die Erfüllung des Stiftungszweckes gefördert oder zumindest nicht beeinträchtigt wird und Bestimmungen des Zuwendungsgebers oder Spenders nicht entgegenstehen.

Organe der Stiftung sind das Präsidium, der Geschäftsführer und das Kuratorium.

  1. Das Präsidium besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Jeder Stifter kann ein Mitglied benennen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Tätigkeit im Präsidium ist ehrenamtlich.
  2. Zustifter, die eine Zustiftung in Höhe von mindestens 100.000 DM leisten und sich in einer auf ihre Kosten notariell beglaubigten Urkunde zur Zahlung einer jährlichen Zuwendung in Höhe von mindestens 20.000 DM verpflichten sowie die Satzung einschließlich ihrer Präambel anerkennen, gelten als Stifter i.S.d. Abs. 1, wenn das Präsidium durch Beschluß die Annahme der Zustiftung und der Zuwendung erklärt und dem Zustifter das Recht auf Benennung eines Präsidiumsmitgliedes einräumt.
  3. Mit der Wirksamkeit eines Widerrufs der Erklärung über die Zahlung der jährlichen Zuwendung erlischt die Mitgliedschaft des von dem widerrufenden Zustifter benannten Mitgliedes im Präsidium und das Recht dieses Zustifters, ein Präsidiumsmitglied zu benennen. Sinkt die Anzahl der Präsidiumsmitglieder unter vier, ist von den verbleibenden Mitgliedern beim zuständigen Gericht ein Antrag auf Bestellung des Notvorstandes (§ 86, 29 BGB) zu stellen.
  4. Das Präsidium wählt seinen Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Die Sitzungen des Präsidiums sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr in Gera, anzuberaumen. Sie sind von ihm ferner anzuberaumen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung verlangt.
    Die Mitglieder des Präsidiums sind zu den Sitzungen rechtzeitig, mindestens aber zwei Wochen vor dem Sitzungstermin vom Vorsitzenden des Präsidiums unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sofern ein Präsidiumsmitglied verhindert ist, kann es einen von ihm bevollmächtigten Vertreter zur Sitzung entsenden.
  6. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
  1. Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und die Mehrheit der Mitglieder bzw. deren Vertreter anwesend sind. Die Beschlüsse des Präsidiums sind mit 2/3 (zwei Drittel)- Mehrheit der anwesenden Mitglieder bzw. deren Vertreter zu fassen. Für Beschlüsse, die die §§ 15 und 16 betreffen, ist die Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder erforderlich.
  2. Ist das Präsidium nicht beschlußfähig, beruft der Vorsitzende zu denselben Tagesordnungspunkten eine erneute Sitzung ein. Die schriftliche Einladung muß mindestens 2 Wochen vor dem Termin erfolgen. In dieser erneuten Sitzung ist das Präsidium unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse des Präsidiums werden in diesem Fall mit der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder gefaßt. Hierauf ist in der erneuten Einladung hinzuweisen.
  3. Über die Beschlüsse des Präsidiums ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden – im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter – und dem Protokollführer unterzeichnet werden muß.
  4. Beschlüsse können auch mit Ausnahme zum § 16 der Satzung im schriftlichen bzw. fernschriftlichen Verfahren herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Beschlußvorlage dieser Art der Beschlußfassung widerspricht.

Dem Präsidium obliegen folgende Aufgaben:

  1. Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Genehmigung des Haushaltsplanes, des Jahresabschlusses, der jährlichen Vermögensübersicht, der Entscheidung über die Anlageform des Vermögens, der Entscheidung über die Bildung von Rücklagen gemäß § 4(2) und der Entscheidung über einen Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens;
  2. Beschlußfassung über die Verwendung von Erträgen des Stiftungsvermögens und anderer der Stiftung zufließender Mittel sowie die Entscheidung über Vergabe von Leistungen gemäß § 5(1) dieser Satzung;
  3. Abschluß des Anstellungsvertrages mit dem Geschäftsführer und dessen Entlastung;
  4. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung gegenüber dem Geschäftsführer;
  5. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung einschließlich des Stiftungszweckes, die Zusammenlegung mit anderen Stiftungen und die Auflösung der Stiftung;
  6. Beschlußfassung über die Aufnahme weiterer Stifter.
  1. Der Geschäftsführer wird vom Präsidium bestellt. Das Präsidium soll ferner einen stellvertretenden Geschäftsführer bestellen. Sowohl der Geschäftsführer als auch der stellvertretende Geschäftsführer erhalten für ihre Tätigkeiten eine angemessene Vergütung.
  2. Der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer sind gesetzliche Vertreter der Stiftung und vertreten diese gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsmacht. Der stellvertretende Geschäftsführer ist zur Vertretung der Stiftung nur befugt, wenn der Geschäftsführer verhindert ist.
  1. Der Geschäftsführer leitet die Stiftung unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen dieser Stiftungssatzung und den Beschlüssen des Präsidiums.
  2. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil.
  3. Der Geschäftsführer ist verpflichtet,
    a) den Voranschlag für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben und
    b) die Rechnung über die Verwaltung und die Vermögensübersicht der Stiftung so rechtzeitig aufzustellen, daß sie dem Präsidium fristgemäß vorgelegt werden können.
    Er stellt nach der Beschlußfassung des Präsidiums die Anträge für alle erforderlichen Genehmigungen der Stiftungsbehörde.
  4. Der Geschäftsführer bedarf zu folgenden Angelegenheiten der Zustimmung des Präsidiums:
    a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken;
    b) Wechselverpflichtungen und Übernahme von Bürgschaften;
    c) – ;
    d) Abschluß von Rechtsgeschäften, die eine Einzelverpflichtung der Stiftung zu Leistungen im Wert von insgesamt mehr als 15.000,00 DM zum Gegenstand haben;
    e) Führung von Aktivprozessen mit einem Streitwert von mehr als 6.000,00 DM.
  1. Spätestens bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres hat der Geschäftsführer dem Präsidium den Haushaltsplan über Höhe und Verwendung des Finanzbedarfes im kommenden Geschäftsjahr zur Prüfung und zur Genehmigung vorzulegen.
  2. Liegt ein genehmigter Haushaltsplan bei Beginn eines Geschäftsjahres noch nicht vor, so ist der Vorjahresplan zunächst weiter zu Grunde zu legen, soweit das Präsidium nicht etwas anderes bestimmt.
  1. Das Präsidium hat den Jahresabschluß und den Jahresbericht nach steuer-rechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der geltenden stiftungsrechtlichen Vorschriften aufzustellen.
  2. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
  1. Das Präsidium lädt erstmalig in Abstimmung mit dem Geschäftsführer spätestens 6 Monate nach Entstehung der Stiftung GOLDENER SPATZ dem Kinderfilm und Kinderfernsehen verpflichtete Personen zu einer Veranstaltung ein. Jede eingeladene und erschienene Person ist, vorbehaltlich seiner Zustimmung, Mitglied des Kuratoriums. Regelungen über die weitere Zusammensetzung und Arbeitsweise trifft dieses Kuratorium in eigener Zuständigkeit.
  2. Aufgabe des Kuratoriums ist die Beratung und Unterstützung des Präsidiums und des Geschäftsführers. Die Mitglieder des Kuratoriums sollen Kontakte zu Personen und Organisationen herstellen, deren Mitwirkung der Erfüllung des Stiftungszweckes förderlich erscheint.
  3. Die Tätigkeit im Kuratorium ist ehrenamtlich. Eine Entschädigung und ein Ersatz von Aufwendungen kann nicht gewährt werden. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  1. Das Präsidium kann einen Beschluß über Änderungen dieser Satzung und des Stiftungszweckes fassen. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
  2. Bei der Festlegung eines neuen Stiftungszweckes hat das Präsidium sich an dem ursprünglichen Zweck zu orientieren und ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung zu verfolgen.
  1. Das Präsidium kann einen Beschluß über die Auflösung der Stiftung fassen. Eine schriftliche bzw. fernschriftliche Abstimmung ist nicht zulässig. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
  2. Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, ist jedes Präsidiumsmitglied berechtigt, die Auflösung der Stiftung zu verlangen.
  3. Im Falle der Auflösung der Stiftung erfolgt die Liquidation durch die vom Präsidium bestimmten Liquidatoren nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Kinderfilms, des Kinderfernsehens und weiterer elektronischer Medien für Kinder in Deutschland gemäß § 2 der Stiftungssatzung.
  5. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechtes.

Satzung

  1. Die Stiftung trägt den Namen: “Deutsche Kindermedienstiftung GOLDENER SPATZ”.
  2. Sie hat ihren Sitz in Gera.
  3. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Kinderfilms, des Kinderfernsehens und weiterer elektronischer Medien für Kinder in Deutschland. Zu diesem Zweck wird die Stiftung selbst tätig und arbeitet mit allen Einrichtungen und Organisationen zusammen, deren Ziel es ist, den Kinderfilm, das Kinderfernsehen und weitere elektronische Medien für Kinder zu fördern.
  2. Zur Verwirklichung des Stiftungszweckes übernimmt es die Stiftung insbesondere, das Deutsche Kinder-Medien-Festival GOLDENER SPATZ in Gera und Erfurt gleichberechtigt vorzubereiten, durchzuführen und auszuwerten. Die Bedingungen für Wettbewerb und Preisverteilung werden durch das Präsidium in den Teilnahmebedingungen des Festivals Goldener Spatz geregelt.
  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Stifter und Zustifter sowie deren Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  1. Das Vermögen der Stiftung beträgt zum Zeitpunkt ihrer Errichtung 500.000 DM. Es setzt sich zusammen:
    a) aus einer Einlage des Zweiten Deutschen Fernsehens, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF), in Höhe von 100.000 DM,
    b) aus einer Einlage der RTL plus Deutschland Fernsehen GmbH
    und Co. Betriebs-KG mit Sitz in Köln (RTL), in Höhe von 100.000 DM,
    c) aus einer Einlage des Mitteldeutschen Rundfunks, Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Leipzig (MDR), in Höhe von 100.000 DM,
    d) aus einer Einlage der Stadt Gera in Höhe von 200.000 DM.
  2. Zuwendungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie von den Zuwendern dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
  3. Das Stiftungsvermögen ist ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten.
    Die Anlageform des Stiftungsvermögens ist durch Beschluß des Präsidiums festzulegen.
    Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur zulässig, wenn der Stiftungszweck anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist. Er bedarf des Beschlusses des Präsidiums und der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
    Eine Rückzahlung aus dem Stiftungsvermögen an Stifter und Zustifter ist ausgeschlossen.
  1. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie dürfen nur nach dem Stiftungszweck (§2) förderungswürdigen Maßnahmen und Leistungen zugewendet werden. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet das Präsidium. Die Verwaltungskosten sind vorab aus den Stiftungsmitteln zu decken.
  2. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. Ansprüche können insbesondere nicht alleine aus der Satzung oder aus einem formlosen Inaussichtstellen bei Verhandlungen mit dem Präsidium, einzelnen Präsidiumsmitgliedern oder dem Geschäftsführer hergeleitet werden. Auch eine mehrfache Gewährung von Zuwendungen an einen Empfänger oder für eine Maßnahme oder Leistung begründet keinen Anspruch. Gleiches gilt hinsichtlich der Gewährung von Zuwendungen in tatsächlich oder vermeintlich vergleichbaren Fällen.
  3. Die Stiftungsmittel bestehen aus:
    a) den Erträgen des Stiftungsvermögen,
    b) den jährlichen Zuwendungen der Stifter und Zustifter nach Abs. 4 sowie
    c) aus weiteren Zuwendungen und Spenden soweit es sich nicht um Zustiftungen handelt.
  4. Die Stifter ZDF, RTL und MDR sowie die Zustifter i.S.d. § 7 Abs. 2 zahlen der Stiftung bis zum 31.1. eines Jahres eine jährliche Zuwendung von mindestens 20.000 DM.
    Die Stadt Gera stellt im Rahmen ihrer haushaltsmäßigen Möglichkeiten stadteigene Räume und bürotechnische Geräte für die laufende Tätigkeit der Stiftung für den Zeitraum zwischen den Festivals in angemessener Weise kostenlos zur Verfügung, soweit diese die Stiftung nicht selbst vorhält. Ebenso stellt sie Räume zur Vorauswahl der Festivalfilme zur Verfügung.
    Kommt ein Stifter oder Zustifter seinen Verpflichtungen nicht nach, kann das Präsidium ihm das Recht auf einen Präsidiumssitz entziehen und das von ihm benannte Präsidiumsmitglied aus dem Präsidium ausschließen.
    Ein Widerruf der Verpflichtungserklärung durch einen Zustifter ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
  5. Zweckgebundene Rücklagen nach § 58 Abs. 6 AO und freie Rücklagen nach § 58 Abs. 7 AO dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden, wenn dadurch die Erfüllung des Stiftungszweckes gefördert oder zumindest nicht beeinträchtigt wird und Bestimmungen des Zuwendungsgebers oder Spenders nicht entgegenstehen.

Organe der Stiftung sind das Präsidium, der Geschäftsführer und das Kuratorium.

  1. Das Präsidium besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Jeder Stifter kann ein Mitglied benennen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Tätigkeit im Präsidium ist ehrenamtlich.
  2. Zustifter, die eine Zustiftung in Höhe von mindestens 100.000 DM leisten und sich in einer auf ihre Kosten notariell beglaubigten Urkunde zur Zahlung einer jährlichen Zuwendung in Höhe von mindestens 20.000 DM verpflichten sowie die Satzung einschließlich ihrer Präambel anerkennen, gelten als Stifter i.S.d. Abs. 1, wenn das Präsidium durch Beschluß die Annahme der Zustiftung und der Zuwendung erklärt und dem Zustifter das Recht auf Benennung eines Präsidiumsmitgliedes einräumt.
  3. Mit der Wirksamkeit eines Widerrufs der Erklärung über die Zahlung der jährlichen Zuwendung erlischt die Mitgliedschaft des von dem widerrufenden Zustifter benannten Mitgliedes im Präsidium und das Recht dieses Zustifters, ein Präsidiumsmitglied zu benennen. Sinkt die Anzahl der Präsidiumsmitglieder unter vier, ist von den verbleibenden Mitgliedern beim zuständigen Gericht ein Antrag auf Bestellung des Notvorstandes (§ 86, 29 BGB) zu stellen.
  4. Das Präsidium wählt seinen Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Die Sitzungen des Präsidiums sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr in Gera, anzuberaumen. Sie sind von ihm ferner anzuberaumen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung verlangt.
    Die Mitglieder des Präsidiums sind zu den Sitzungen rechtzeitig, mindestens aber zwei Wochen vor dem Sitzungstermin vom Vorsitzenden des Präsidiums unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sofern ein Präsidiumsmitglied verhindert ist, kann es einen von ihm bevollmächtigten Vertreter zur Sitzung entsenden.
  6. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
  1. Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und die Mehrheit der Mitglieder bzw. deren Vertreter anwesend sind. Die Beschlüsse des Präsidiums sind mit 2/3 (zwei Drittel)- Mehrheit der anwesenden Mitglieder bzw. deren Vertreter zu fassen. Für Beschlüsse, die die §§ 15 und 16 betreffen, ist die Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder erforderlich.
  2. Ist das Präsidium nicht beschlußfähig, beruft der Vorsitzende zu denselben Tagesordnungspunkten eine erneute Sitzung ein. Die schriftliche Einladung muß mindestens 2 Wochen vor dem Termin erfolgen. In dieser erneuten Sitzung ist das Präsidium unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse des Präsidiums werden in diesem Fall mit der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder gefaßt. Hierauf ist in der erneuten Einladung hinzuweisen.
  3. Über die Beschlüsse des Präsidiums ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden – im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter – und dem Protokollführer unterzeichnet werden muß.
  4. Beschlüsse können auch mit Ausnahme zum § 16 der Satzung im schriftlichen bzw. fernschriftlichen Verfahren herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Beschlußvorlage dieser Art der Beschlußfassung widerspricht.

Dem Präsidium obliegen folgende Aufgaben:

  1. Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Genehmigung des Haushaltsplanes, des Jahresabschlusses, der jährlichen Vermögensübersicht, der Entscheidung über die Anlageform des Vermögens, der Entscheidung über die Bildung von Rücklagen gemäß § 4(2) und der Entscheidung über einen Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens;
  2. Beschlußfassung über die Verwendung von Erträgen des Stiftungsvermögens und anderer der Stiftung zufließender Mittel sowie die Entscheidung über Vergabe von Leistungen gemäß § 5(1) dieser Satzung;
  3. Abschluß des Anstellungsvertrages mit dem Geschäftsführer und dessen Entlastung;
  4. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung gegenüber dem Geschäftsführer;
  5. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung einschließlich des Stiftungszweckes, die Zusammenlegung mit anderen Stiftungen und die Auflösung der Stiftung;
  6. Beschlußfassung über die Aufnahme weiterer Stifter.
  1. Der Geschäftsführer wird vom Präsidium bestellt. Das Präsidium soll ferner einen stellvertretenden Geschäftsführer bestellen. Sowohl der Geschäftsführer als auch der stellvertretende Geschäftsführer erhalten für ihre Tätigkeiten eine angemessene Vergütung.
  2. Der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer sind gesetzliche Vertreter der Stiftung und vertreten diese gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsmacht. Der stellvertretende Geschäftsführer ist zur Vertretung der Stiftung nur befugt, wenn der Geschäftsführer verhindert ist.
  1. Der Geschäftsführer leitet die Stiftung unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen dieser Stiftungssatzung und den Beschlüssen des Präsidiums.
  2. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil.
  3. Der Geschäftsführer ist verpflichtet,
    a) den Voranschlag für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben und
    b) die Rechnung über die Verwaltung und die Vermögensübersicht der Stiftung so rechtzeitig aufzustellen, daß sie dem Präsidium fristgemäß vorgelegt werden können.
    Er stellt nach der Beschlußfassung des Präsidiums die Anträge für alle erforderlichen Genehmigungen der Stiftungsbehörde.
  4. Der Geschäftsführer bedarf zu folgenden Angelegenheiten der Zustimmung des Präsidiums:
    a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken;
    b) Wechselverpflichtungen und Übernahme von Bürgschaften;
    c) – ;
    d) Abschluß von Rechtsgeschäften, die eine Einzelverpflichtung der Stiftung zu Leistungen im Wert von insgesamt mehr als 15.000,00 DM zum Gegenstand haben;
    e) Führung von Aktivprozessen mit einem Streitwert von mehr als 6.000,00 DM.
  1. Spätestens bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres hat der Geschäftsführer dem Präsidium den Haushaltsplan über Höhe und Verwendung des Finanzbedarfes im kommenden Geschäftsjahr zur Prüfung und zur Genehmigung vorzulegen.
  2. Liegt ein genehmigter Haushaltsplan bei Beginn eines Geschäftsjahres noch nicht vor, so ist der Vorjahresplan zunächst weiter zu Grunde zu legen, soweit das Präsidium nicht etwas anderes bestimmt.
  1. Das Präsidium hat den Jahresabschluß und den Jahresbericht nach steuer-rechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der geltenden stiftungsrechtlichen Vorschriften aufzustellen.
  2. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
  1. Das Präsidium lädt erstmalig in Abstimmung mit dem Geschäftsführer spätestens 6 Monate nach Entstehung der Stiftung GOLDENER SPATZ dem Kinderfilm und Kinderfernsehen verpflichtete Personen zu einer Veranstaltung ein. Jede eingeladene und erschienene Person ist, vorbehaltlich seiner Zustimmung, Mitglied des Kuratoriums. Regelungen über die weitere Zusammensetzung und Arbeitsweise trifft dieses Kuratorium in eigener Zuständigkeit.
  2. Aufgabe des Kuratoriums ist die Beratung und Unterstützung des Präsidiums und des Geschäftsführers. Die Mitglieder des Kuratoriums sollen Kontakte zu Personen und Organisationen herstellen, deren Mitwirkung der Erfüllung des Stiftungszweckes förderlich erscheint.
  3. Die Tätigkeit im Kuratorium ist ehrenamtlich. Eine Entschädigung und ein Ersatz von Aufwendungen kann nicht gewährt werden. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  1. Das Präsidium kann einen Beschluß über Änderungen dieser Satzung und des Stiftungszweckes fassen. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
  2. Bei der Festlegung eines neuen Stiftungszweckes hat das Präsidium sich an dem ursprünglichen Zweck zu orientieren und ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung zu verfolgen.
  1. Das Präsidium kann einen Beschluß über die Auflösung der Stiftung fassen. Eine schriftliche bzw. fernschriftliche Abstimmung ist nicht zulässig. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
  2. Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, ist jedes Präsidiumsmitglied berechtigt, die Auflösung der Stiftung zu verlangen.
  3. Im Falle der Auflösung der Stiftung erfolgt die Liquidation durch die vom Präsidium bestimmten Liquidatoren nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Kinderfilms, des Kinderfernsehens und weiterer elektronischer Medien für Kinder in Deutschland gemäß § 2 der Stiftungssatzung.
  5. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechtes.